Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sagt aus:
Art 14
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Art 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Die Charta für die Landwirtschaft und Verbraucher (herausgegeben vom BMELV, Januar 2012) belegt folgendes:
Gleichzeitig nimmt insbesondere aufgrund des Bevölkerungswachstums die landwirtschaftlich nutzbare Fläche zur Erzeugung von Lebensmitteln pro Kopf der Bevölkerung täglich ab. Dieser Trend wird sich fortsetzen. So standen 1950 für jeden Erdenbürger rund 5000 Quadratmeter Agrarfläche
zur Verfügung, 2008 waren es nur noch 2200 Quadratmeter. Darüber hinaus führen Klimaveränderungen zu zunehmenden Ertragsschwankungen. Ferner werden wichtige Ressourcen wie Wasser weltweit knapper.
Daraus folgert:
Die Charta für Landwirtschaft und Verbraucher belegt, dass die Flächen für die Erzeugung von Lebensmitteln zwischen 1950 und 2008 von 5000 m² auf 2200 m² pro Kopf gesunken sind. Der Bau der A39 vernichtet zusätzlich in großem Maße landwirtschaftliche Flächen.
Landwirtschaftlich genutzte Flächen dienen dem Wohl der Allgemeinheit, denn auf Ihnen werden die benötigten Lebensmittel produziert (Art. 14 GG). Sie sind daher zu schützen.
Gemäß Art. 20 GG hat sich der Staat verpflichtet die natürlichen Lebensgrundlagen für Mensch und Tier zu schützen. Dazu gehört neben dem Schutz der Flächen für Lebensmittelproduktion auch der Schutz des Klimas. Auch der Schutz des Wassers wird immer wichtiger. Der Bau der A39 vernichtet Flächen für die Lebensmittelproduktion und Lebensraum für Tiere. Durch den Bau wird Verkehr nicht vermieden, sondern noch gefördert. Das Grundwasser sowie das Klima werden durch den zusätzlichen Verkehr und dessen Emissionen zusätzlich gefährdet.
Der Bau der A39 ist daher abzulehnen und die Planfeststellung einzustellen.
Sofern die Planfeststellung nicht eingestellt wird, sind in den nachfolgenden Abschnitten Trassenführungen zu wählen, die landwirtschaftliche Flächen nicht mittig durchschneiden. Vielmehr sind die Trassen so zu konzipieren, dass nicht nutzbare Räume (wie in der Parallellage zum Elbe-Seitenkanal) vermieden werden.