In den Planfeststellungsunterlagen ist ausgewiesen dass, die Trassenführung der geplanten A 39 im Bereich des Truppenübungsplatzes Wendisch Evern dicht, ostwärts entlang des Elbe-Seitenkanales geführt werden soll.

 

Hier ist zu beachten, dass der er Truppenübungsplatz Wendisch Evern dort eine  Standortschießanlage beinhaltet. Derartige Anlagen haben eine sogenannte Sicherheitszone (Schutzbereich) in der jegliche Baumaßnahmen untersagt bzw. bestenfalls mit einer Genehmigung der zuständigen Wehrbereichsverwaltung erstellt werden dürfen. Plausibler Hintergrund dieser Sicherheitszonen ist zu verhindern, dass Menschen durch den militärischen Übungsbetrieb mit scharfen Schusswaffen zu Schaden kommen.

Ein  Bauvorhaben wie die geplante A 39 darf eine solche Sicherheitszone nicht queren, da dies dem Grundgedanke dieser Sicherheitszonen (Schutzbereiche) verfehlt. Eine solche Genehmigung ist aus den ausliegenden Unterlagen nicht ersichtlich und somit offensichtlich nicht eingeholt oder gar unmöglich zu erwirken.

Die den Planfeststellungsunterlagen zugrunde liegenden Werte, Dokumente und Daten weisen nicht aus, dass die geplante A39 im Bereich Wendisch Evern am Truppenübungsplatz mit der eingebundenen Standortschießanlage,  rechtmäßig also genehmigt die Sicherheitszone (den Schutzbereich) dieser Standortschießanlage durchquert obwohl die Genehmigung der Wehrbereichsverwaltung Nord einzuholen ist, wenn im Schutzbereich bauliche Anlagen über oder unter der Erdoberfläche errichtet werden sollen.

Daher sind die Planungen in der veröffentlichten Form falsch oder nicht durch alle zuständigen Stellen genehmigt worden oder nicht genehmigungsfähig. Weitere Planungen der A39 basierend auf den bislang verwendeten Grundlagen sind unverzüglich einzustellen. Sollte die Planung der A39 weiter erfolgen, so sind die bisherigen Planungen zu verwerfen und erneut - unter Verwendung der korrekten Werte und Genehmigungen bzw. durch das verlegen der geplanten Trasse aus dem Bereich der Sicherheitszone (Schutzbereich)- durchzuführen.

 

Folgende Unterlagen wurden als Grundlage für diese Einwendung mitverwendet:

Veröffentlichungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr im Internet auf www.strassenbau.niedersachsen.de ,

-         Uebersichtslageplan_Abschnitt_2.pdf

-         Schutzbereichgesetz (SchBerG) § 3 Absatz 1 + 3

-         Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg 37. Jahrgang Nr. 08/2011 vom 09.08.2011 Seite 165 - 168

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