Bereits das bisherige Stadium der Planung hat bei Immobilien einen Wertverlust verursacht, für den nicht entschädigt wird. Im Fall des Baus der A 39 würde die Wertminderung noch verstärkt und wäre unumkehrbar. In diesem Fall wäre das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG verletzt, denn die Folge wären konkrete wirtschaftliche Nachteile. Es handelt sich nicht lediglich um eine auf der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) beruhende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, sondern um einen enteignungsgleichen Eingriff.