Sachlage:
a) Die Jagdgenossenschaft ist unbestritten eine Körperschaft öffentlichen Rechts und als solche rechtlich gleichzusetzen mit einer Gemeinde.
b) Bei Planungen von Großprojekten sind die Träger öffentlicher Belange einzubeziehen.
Zu den Trägern öffentlicher Belange gehören:
Oberste Bundes- und Landesbehörden, BundeswehrAllgemeine untere Landesbehörden (Landkreise)Unternehmen: Energieversorger, Wasserwerke, Entsorgungsfirmen, Betreiber von Telekommunikationsnetzwerken, Post, BahnNichtregierungsorganisationen
Der "Träger eines öffentlichen Belanges" ist ein deutscher juristischer Begriff für die verantwortliche wirtschaftliche und rechtliche Oberaufsicht und Einsetzung der Geschäftsführung seitens einer so genannten „öffentlich-rechtlichen Körperschaft", eines Dachverbands über soziale Einrichtungen, Kirche oder weltanschauliche Schulen.
c) Die unter Punkt b) genannten Nichtregierungsorganisationen kennzeichnen sich wie folgt:
von Bürgerinnen und Bürgern mit gleichen Interessen gegründet wurden, die sich für gemeinsam anerkannte Ziele zusammengeschlossen haben und damit den assoziierten kompetenten Bürger repräsentieren,demokratisch strukturiert sind und folglich ihre Vorstände wählen undbei aller für die Erreichung der Vereinsziele erforderlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewinnorientiert arbeiten.
Schlussfolgerung:
Die Jagdgenossenschaft ist eine Nichtregierungsorganisation und als solche Träger öffentlicher Belange. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie vertritt in Ihrem Zuständigkeitsbereich 100% der Landeigentümer und Jagdpächter, sofern es sich nicht um eine Eigenjagd handelt. Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat die Jagdgenossenschaften zu keinem Zeitpunkt in das Planungsverfahren einbezogen. Hier wurde ein entscheidender Verfahrensfehler im gesamten Planungsverfahren begangen. Die Belange der Jagdgenossenschaften, ihrer Pächter und Verpächter sind in keiner Weise berücksichtigt worden, obwohl die Planungsbehörde hierzu verpflichtet gewesen wäre. Die Auswirkungen fehlerhafter Planungen auf die Jagdausübung, die Wildbestände, auf Flora und Fauna, die Vernetzung und weitere naturschutzfachliche Belange sind nicht korrekt ermittelt worden.
Am Planungsverfahren beteiligte andere Organisationen wie z.B. die Landesjägerschaft, verfügen nicht über das notwendige regionale und lokale Wissen welches erforderlich ist, um eine Planung umwelt- und jagdverträglich durchzuführen.
Das Planfeststellungsverfahren der A39 ist daher einzustellen und erneut zu beginnen. Die Jagdgenossenschaften sind in diese Planungen von Anbeginn an einzubeziehen. Die daraus resultierenden Pläne sind erneut zu veröffentlichen und planfestzustellen.