Die Planung greift in erheblichem Umfang in den ländlichen Raum ein. Im Sinne einer umfassenden Problembewältigung ist es geboten, die hiermit verbundenen Probleme zeitgleich mit der Planfeststellung zu lösen. Nur so kann vermieden werden, dass zwar der Eingriff zügig durchgeführt wird, die Kompensationsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen aber bestenfalls im Nachgang erfolgen und die erforderliche Flurbereinigung schließlich vieljähriger Verzögerung anheim fällt.
Über ein Flurbereinigungsverfahren können Flächen erworben werden.Es wird deshalb beantragt, den Plan nicht festzustellen, sondern das Planfeststellungsverfahren neu zu starten unter Einbeziehung einer integrierten Flurbereinigungsplanung. Nur so kann festgestellt werden, ob das Vorhaben in wichtigen Punkten überhaupt raumverträglich ist bzw. die raumordnerischen Probleme zumindest im Ausgleichsverfahren gelöst werden können (der grundsätzliche Widerspruch zu den raumordnerischen Anforderungen bleibt ja auf jeden Fall bestehen).
Landwirtschaftliche Flächen sind knapp. Nach Angaben des Landvolks Niedersachsen gehen in Niedersachsen täglich 16 Hektar durch Überbauung verloren, das entspricht 16 Fußballfeldern. Der Deutsche Bauernverband hat vor dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine gesetzliche Verankerung des Schutzes von landwirtschaftlichen Flächen gefordert. Nur so könne dem unverantwortlich hohen Flächenverbrauch durch Siedlungen und Verkehr endlich Einhalt geboten werden, machte der DBV während einer Anhörung deutlich.
Angesichts dieser für die Landwirte dramatischen Entwicklung ist die Flurbereinigung im Hinblick auf den zu erwartenden Umfang UVP- und planfeststellungspflichtig. Es ist nur eine einheitliche Entscheidung über die straßenrechtliche und die flurbereinigungsrechtliche Planfeststellung möglich mit der Folge, dass eine gemeinsame Planfeststellung zwingend ist (§ 78 Ab 1 VwVfG ).