Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
Die geplanten Beeinträchtigungen durch den Bau der A39 sind vermeidbar, da die zumutbare Alternative(0-Variante), Ausbau der B4, bereits im Raumordnungsverfahren herausgefallen ist und dadurch einer Überprüfbarkeit im Rahmen des Planfest-stellungsverfahrens entzogen worden ist.
Selbst wenn sich die vorgesehene Variante als unvermeidbar darstellt, ist die Vermeidung von Beeinträchtigungen nur unzureichend erfolgt.
Im Bereich der Ilmenauquerung wird die Trasse nur auf nördlicher Seite auf die gesetzlich vorgeschriebene Autobahnbreite ausgebaut, wo wertvoller Auwald zerstört wird.
Im Bereich des Lüner Holzes wäre eine Trasseneinengung zu prüfen gewesen.
Durch falsche Erfassung von Bodentypen , Biotoptypen und FFH Lebensraumtypen wird der Wert des vom Eingriff betroffenen Gebietes zu niedrig bewertet. Wir fordern eine korrekte Kartierung der verschiedenen Schutzgüter.
Die vorgesehenen Kompensationsflächen müssen zwingend einen räumlichen Bezug zu den überbauten und versiegelten Flächen haben. Ebenfalls muss die Qualität in Lage und Standort geeignet sein, um die durch die A39 verdrängten Arten umzusiedeln und die zerstörten Lebensräume zu ersetzen.
Die als Kompensationsflächen ausgewiesenen Flächen im Dachtmisser Bruch sind für die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet.
Es wurden keine übergeordneten Planungen, wie der Landschaftsrahmenplan, berücksichtigt und keine Datenbestände des NLWKN abgefragt.
Wir fordern daher Flächen, die sich in unmittelbarer Nähe der Trasse befinden, bevorzugt für Ausgleichsmaßnahmen auszuweisen und nicht für andere Planungen freizugeben z.B. für Gewerbegebiete.