In Abschnitt 9 des Erläuterungsberichts wird behauptet, jeder Planungsabschnitt besäße eine kleinräumige Verkehrsfunktion und daher bestehe kein Risiko eines Planungstorsos. Es wird jedoch nicht belegt, dass diese kleinräumige Verkehrsfunktion den Bau des jeweiligen Abschnittes rechtfertigen würde.
Insbesondere für den Abschnitt 1 ist nicht ersichtlich, inwiefern er als Einzelmaßnahme verkehrswirksam sein soll, wodurch die Leichtigkeit des Verkehrs nachhaltig verbessert werden soll, wie im Erläuterungsbericht auf Seite 7 oben erwähnt ist. Die Straße in diesem Bereich ist bereits vierspurig, das würde sich durch die A39 nicht ändern, es kämen lediglich Standstreifen hinzu. Auch an der Anzahl und der Lage der Anschlussstellen würde sich nichts ändern, sie würden lediglich etwas großzügiger ausgebaut. Der bisherige Ausbauzustand der Straße und der Anschlussstellen ist aber für den bisher anfallenden Verkehr ausreichend. Im Fall von Sperrungen kommt es bereits heute im Stadtgebiet zu Staus, aber dagegen haben die Planer bisher kein Konzept vorgelegt.
Die Umbauten am südlichen Ende des Abschnittes 1 erscheinen bei einer Betrachtung als Einzelmaßnahme völlig unnötig.
Der Abschnitt 1 hätte also ohne die weiteren Abschnitte kaum einen verkehrlichen Nutzen. Daher darf das Baurecht erst erteilt werden, wenn auch für alle anderen Abschnitte erwiesen ist, dass der Bau nicht juristisch verhindert werden kann. Das ist aber insbesondere aus naturschutzrechtlichen Gründen und im Fall der Realisierung notwendigen Enteignungen keineswegs gesichert.
Anders als im Erläuterungsbericht behauptet, besteht also das Risiko eines Planungstorsos.
Ich beantrage daher, keine Abschnittsweise Planfeststellung durchzuführen.