Es werden nicht die für die Anwohner ungünstigsten Fälle betrachtet:

·         Eine nasse Fahrbahn ist deutlich lauter als die bei den Berechnungen angesetzte trockene Fahrbahn.

·         Stoßzeiten (Bei der Präsentation der Verkehrsuntersuchung war die Rede von „Spitzenstunden").

Gemäß 16. BImSchV wird mit Mittelungspegeln zwischen 6 und 22 sowie zwischen 22 und 6 Uhr gerechnet, ausgehend von einer über ein ganzes Jahr inkl. Wochenenden gemittelten prognostizierten Verkehrsbelastung. Für die Dimensionierung der Lärmschutzmaßnahmen sollte eine werktägliche „Spitzenstunde" angesetzt werden.

 

Durch die Anwendung der Richtlinien für Lärmschutz von 1990 werden hier völlig legal die wissenschaftlichen Erkenntnisse der letzten mehr als 20 Jahre ignoriert. Das Umweltbundesamt informiert unter

http://www.umweltbundesamt.de/verkehr/laerm/strassen-und-schienen-verkehr.htm
darüber, dass im Allgemeinen bei Mittelungspegeln (Lm) innerhalb von Wohnungen, die nachts unter 25 dB(A) und tags unter 35 dB(A) liegen, keine nennenswerten Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Diese Bedingungen würden bei gekippten Fenstern noch erreicht, wenn die Außenpegel nachts unter 40 dB(A) und tags unter 50 dB(A) liegen. Tagsüber sei bei Mittelungspegeln über 55 dB(A) außerhalb des Hauses zunehmend mit Beeinträchtigungen des psychischen und sozialen Wohlbefindens zu rechnen.

·         Vorbelastungen durch andere Lärmquellen und durch Zubringerverkehr bewirkte zusätzliche Belastungen werden nicht einbezogen. Auch wenn sich die Planer hier auf der Basis der gültigen Gesetze bewegen, sollte hier nachgebessert werden. Die Grenzwerte sollen schließlich den Menschen schützen und müssten daher für die Belastungen gelten, die bei ihm insgesamt ankommen; nicht nur die von einer bestimmten Lärmquelle stammenden Belastungen.

·         Ohnehin belastete Gebiete noch stärker zu belasten, widerspricht den Zielen der Raumordnung. Im Grünbuch „Künftige Lärmschutzpolitik" der Europäischen Kommission von 1996 stellt diese fest, dass für Bewohner in Gebieten mit einer hohen Vorbelastung, keine Verschlechterung der Lärmsituation eintreten darf. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei längerer Einwirkung eher eine Sensibilisierung auf dem Lärm als eine Gewöhnung eintritt (Umweltbundesamt und Methodenkonzept zu Bestandsbewertung, Auswirkungsprognose und Variantenvergleich gemäß § 2 UVPG zum vorläufigen Untersuchungsrahmen zur A 39)

·         Die DIN 18005 unterscheidet, ebenso wie die TA Lärm und die Bebauungspläne im Bereich Lüne-Moorfeld zwischen „Allgemeinen Wohngebieten" und „Reinen Wohngebieten" wobei letztere deutlich niedrigere Lärmgrenzwerte aufweisen. Bei der Ausweisung der Schutzstufen (siehe Schalltechnische Untersuchung, S. 4), werden lediglich die Schutzwerte mit für „Allgemeine Wohngebiete" mit 55 dB(A) bei Tage und 45 dB(A) bei Nacht herangezogen. Die Schutzstufe „Reine Wohngebiete" weist mit 50 dB(A) bei Tage und 40 dB(A) bei Nacht erheblich strengere Werte auf. Diese Werte im Schallschutzgutachten nicht betrachtet.
Im Bereich Lüneburg-Moorfeld sind aber laut B-Plan 13neu der Stadt Lüneburg weite Bereiche als „Reine Wohngebiete" ausgewiesen. Das Schallschutzgutachten ist deshalb unter Berücksichtigung der Grenzwerte der DIN 18005 und der Grenzwerte für Schulen und Kindergärten der 16. BImSchV zu wiederholen. Die Grenzwerte der DIN 18005 entsprechen im Allgemeinen dem „Stand der Technik" in der Rechtsprechung.
Im Rahmen des weiteren Planungsverfahrens zur A 39 ist der Verpflichtung zu einer Lärmminderungsplanung nach §47a des Bundesimmissions­schutzgesetzes nachzukommen. Danach sind Städte und Gemeinden verpflichtet Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in Wohn- oder anderen schutzwürdigen Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind.

Es ist genauer zu prüfen, ob es an den Ausgängen des Tunnels zu einem „Knalleffekt" oder „Schalltrichtereffekt" kommt.

Beitrag teilen: