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Sachlage:
a) Die Jagdgenossenschaft ist unbestritten eine Körperschaft öffentlichen Rechts und als solche rechtlich gleichzusetzen mit einer Gemeinde.
b) Bei Planungen von Großprojekten sind die Träger öffentlicher Belange einzubeziehen.
Zu den Trägern öffentlicher Belange gehören:
Oberste Bundes- und Landesbehörden, BundeswehrAllgemeine untere Landesbehörden (Landkreise)Unternehmen: Energieversorger, Wasserwerke, Entsorgungsfirmen, Betreiber von Telekommunikationsnetzwerken, Post, BahnNichtregierungsorganisationen
Der "Träger eines öffentlichen Belanges" ist ein deutscher juristischer Begriff für die verantwortliche wirtschaftliche und rechtliche Oberaufsicht und Einsetzung der Geschäftsführung seitens einer so genannten „öffentlich-rechtlichen Körperschaft", eines Dachverbands über soziale Einrichtungen, Kirche oder weltanschauliche Schulen.
c) Die unter Punkt b) genannten Nichtregierungsorganisationen kennzeichnen sich wie folgt:
von Bürgerinnen und Bürgern mit gleichen Interessen gegründet wurden, die sich für gemeinsam anerkannte Ziele zusammengeschlossen haben und damit den assoziierten kompetenten Bürger repräsentieren,demokratisch strukturiert sind und folglich ihre Vorstände wählen undbei aller für die Erreichung der Vereinsziele erforderlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewinnorientiert arbeiten.
Schlussfolgerung:
Die Jagdgenossenschaft ist eine Nichtregierungsorganisation und als solche Träger öffentlicher Belange. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie vertritt in Ihrem Zuständigkeitsbereich 100% der Landeigentümer und Jagdpächter, sofern es sich nicht um eine Eigenjagd handelt. Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat die Jagdgenossenschaften zu keinem Zeitpunkt in das Planungsverfahren einbezogen. Hier wurde ein entscheidender Verfahrensfehler im gesamten Planungsverfahren begangen. Die Belange der Jagdgenossenschaften, ihrer Pächter und Verpächter sind in keiner Weise berücksichtigt worden, obwohl die Planungsbehörde hierzu verpflichtet gewesen wäre. Die Auswirkungen fehlerhafter Planungen auf die Jagdausübung, die Wildbestände, auf Flora und Fauna, die Vernetzung und weitere naturschutzfachliche Belange sind nicht korrekt ermittelt worden.
Am Planungsverfahren beteiligte andere Organisationen wie z.B. die Landesjägerschaft, verfügen nicht über das notwendige regionale und lokale Wissen welches erforderlich ist, um eine Planung umwelt- und jagdverträglich durchzuführen.
Das Planfeststellungsverfahren der A39 ist daher einzustellen und erneut zu beginnen. Die Jagdgenossenschaften sind in diese Planungen von Anbeginn an einzubeziehen. Die daraus resultierenden Pläne sind erneut zu veröffentlichen und planfestzustellen.
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In der Vergangenheit wurden bereits häufig vierspurige Autobahnen auf sechs Spuren erweitert. Die Betrachtung des Aspektes der Erweiterbarkeit unterblieb bisher in der Planung. Je nach Priorität dieses Aspektes könnte ein Variantenvergleich zu einem anderen Ergebnis führen. Insbesondere eine Trasse durch die Stadt Lüneburg wäre diesbezüglich so problematisch, dass andere Varianten günstiger sein könnten.
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Der geplante Bau der A39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg wird laut Expertise von Herrn Jörg Grützmann (24. April 2012, sh. Anlage) den Lebensraum und die Population des Ortolans derart beeinträchtigen das dies zu einem unwiderbringlichen Schaden der in der Expertise genannten Populationen führt.
Hier klicken um die Expertise einzusehen: Bestandsgefährdung des Ortolan durch BAB 39.pdf
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Bereits das bisherige Stadium der Planung hat bei Immobilien einen Wertverlust verursacht, für den nicht entschädigt wird. Im Fall des Baus der A 39 würde die Wertminderung noch verstärkt und wäre unumkehrbar. In diesem Fall wäre das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG verletzt, denn die Folge wären konkrete wirtschaftliche Nachteile. Es handelt sich nicht lediglich um eine auf der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) beruhende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, sondern um einen enteignungsgleichen Eingriff.
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Die in Abschnitt 2.6 des Erläuterungsberichts angegebenen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Erteilung von Ausnahmen nach § 45 (7) BNatSchG für vier artenschutzrechtlich relevante Arten sind nicht ausreichend. Es wird nicht erwähnt, neben der B4 auch die A7 Verkehr in Nord-Süd-Richtung aufnimmt und dass parallel dazu die A14 geplant wird. Auch die Möglichkeit des Ausbaus der B 4 wird nicht erwähnt. Zudem werden die Probleme der B4 zwischen Melbeck und Gifhorn mit den Verkehrszahlen im nördlichen Bereich der Lüneburger Ostumgehung untermauert. Die Verkehrszahlen in den problematischen Bereichen sind für den Prognosenullfall nicht mal halb so hoch. Soll hier zu Lasten der betroffenen Arten bewusst getäuscht werden?