Argumentation
- Details
- Kategorie: Argumentation
In der Umweltverträglichkeitsprüfung des Raumordnungsverfahrens wird auf die Sensibilität des Untersuchungsraumes mit seinen vielen Konfliktschwerpunkten hingewiesen und auf die Möglichkeit, dass Planungskorridore bei näherer Betrachtung der Konfliktschwerpunkte aus der weiteren Betrachtung ausscheiden (siehe Raumanalyse, S. 51). Bei dem insbesondere im Lüneburger Stadtgebiet bestehenden Interessenskonflikt ist nicht einsehbar, warum die Varianten nicht aus der Planung ausgeschlossen wurden.
- Details
- Kategorie: Argumentation
Die Planung der Autobahn A 39 Lüneburg-Wolfsburg erfolgt unter besonderem umweltfachlichen Planungsauftrag. Das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt in § 19b, Absatz 2:
Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene nach Nummer 1.1 der Anlage 3 werden bei der Erstellung des Umweltberichts in Betracht kommende vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, insbesondere alternative Verkehrsnetze und alternative Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und bewertet.
- Details
- Kategorie: Argumentation
Die geplante Trasse der A39 soll im Abschnitt 2 Lüneburg Ost – Bad Bevensen B216 – L253 zwischen km 5+600 und km 14+500 bis auf ca. 80 m an den Damm des Elbe-Seitenkanals herangeführt werden. Eine Querungsmöglichkeit für Flora und Fauna ist in diesem Abschnitt lediglich an der Grünbrücke bei Wulfstorf (km 8+700), an der Vierenbachquerung (km 10.000) und am Hönkenbach (km 13+500) vorgesehen. Hinzu kommt: 3 Regenrückhaltebecken sind in diesem Abschnitt am Damm des Elbe-Seitenkanals vorgesehen. Der verbleibende Abstand zwischen Kanal und Trasse beträgt an diesen Stellen teils nur noch 15-20 m.
- Details
- Kategorie: Argumentation
Als Steuerzahler und Einwohner des Landkreises Uelzen wenden wir uns gegen die geplante A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg, deren Nutzen insgesamt fraglich ist, die dem Landkreis Uelzen sogar mehr schadet als nutzt. Letzteres geht aus dem Bundesverkehrswegeplan hervor. Die Senkung der überregionalen Transportkosten wird dort für das gesamte Hosenträgerprojekt (A39 + A14) mit 149,3 Millionen Euro veranschlagt; der „regionale Effekt", also der Nutzen für die Region, wird dagegen mit lediglich 2,7 Millionen Euro beziffert. Für den „induzierten Verkehr", den Verkehr also, der durch die Autobahn(en) zusätzlich in die Region gezogen werden würde, veranschlagen die Planer Kosten in einer Höhe von knapp 25 Millionen Euro, dem fast Zehnfachen also des regionalen Nutzens.
- Details
- Kategorie: Argumentation
Die Planung greift in erheblichem Umfang in den ländlichen Raum ein. Im Sinne einer umfassenden Problembewältigung ist es geboten, die hiermit verbundenen Probleme zeitgleich mit der Planfeststellung zu lösen. Nur so kann vermieden werden, dass zwar der Eingriff zügig durchgeführt wird, die Kompensationsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen aber bestenfalls im Nachgang erfolgen und die erforderliche Flurbereinigung schließlich vieljähriger Verzögerung anheim fällt.
- Details
- Kategorie: Argumentation
Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
Die geplanten Beeinträchtigungen durch den Bau der A39 sind vermeidbar, da die zumutbare Alternative(0-Variante), Ausbau der B4, bereits im Raumordnungsverfahren herausgefallen ist und dadurch einer Überprüfbarkeit im Rahmen des Planfest-stellungsverfahrens entzogen worden ist.
- Details
- Kategorie: Argumentation
In Abschnitt 9 des Erläuterungsberichts wird behauptet, jeder Planungsabschnitt besäße eine kleinräumige Verkehrsfunktion und daher bestehe kein Risiko eines Planungstorsos. Es wird jedoch nicht belegt, dass diese kleinräumige Verkehrsfunktion den Bau des jeweiligen Abschnittes rechtfertigen würde.